Sehbehinderte könnten auch an Primarschulen unterrichten, wenn sie dabei eine Assistenz haben, heisst es im am Montag publizierten Urteil. Ob eine Schule die Frau anstellen wolle, sei letztlich deren Entscheidung.
Diskriminierend und verfassungswidrig
Der Entscheid, die Frau nicht zum Studiengang Primarstufe zuzulassen, sei diskriminierend und verfassungswidrig, urteilten die Richter. Das Gericht entschied somit gleich wie die Vorinstanz, die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.
Andere Sehbehinderte unterrichten
Die Frau ist auf einem Auge blind und verfügt auf dem anderen nur über eine sehr geringe Sehkraft. Sie gab an, bereits als Lehrerin gearbeitet zu haben, in einem Vikariat an einer Sonderschule. Handschriftliche Arbeiten muss sie sich vorlesen lassen. Auch die Aufsichtspflicht könne sie nicht vollumfänglich wahrnehmen, argumentierte die Hochschule.
Arbeit als Lehrerin möglich
Es gebe aber offenbar durchaus auch Stellen, für welche ein Lehrdiplom vorausgesetzt wird, an welchen den besonderen Herausforderungen einer Behinderung wie derjenigen der Beschwerdegegnerin Rechnung getragen werde, schreibt das Gericht dazu. Es zählt mehrere Fälle von Sehbehinderten auf, die an Primarschulen tätig sind. Die Nichtzulassung wertet das Gericht als erhebliche Einschränkung der Berufswahl der Beschwerdegegnerin.
Entschädigung fällig
Der Entscheid ist rechtskräftig. Die Hochschule muss der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von 1500 Franken bezahlen und die Gerichtskosten von 2645 Franken übernehmen.