Die im September 2024 eingereichte Volksinitiative fordert eine Ergänzung der Gemeindeordnung. Sie soll einen Artikel enthalten, der preisgünstigen Wohnraum fördert. Der Stadtrat teilt die Anliegen der Initiative, hält sie aber nur für teilweise gültig. Die Möglichkeiten von § 49b des Planungs- und Baugesetzes (PBG) sollen bestmöglich genutzt werden.
Rechtliche Abklärung
Es muss sorgfältig geprüft werden, in welchem Umfang Mindestanteile an preisgünstigem Wohnraum zulässig sind. Dies betrifft Ein-, Um- und Aufzonungen. Der Stadtrat beauftragt den Vorsteher des Hochbaudepartements mit der Ausarbeitung eines Gegenvorschlags. Gemeinnützige Wohnbauträger zu privilegieren, ist nicht möglich. Eine solche Regelung wäre nicht mit übergeordnetem Recht vereinbar.
Gegenvorschlag und Richtplan
Als Grundlage für den Gegenvorschlag dient der kommunale Richtplan «Siedlung, Landschaft, öffentliche Bauten und Anlagen» (SLöBA). Dieser enthält bereits Aussagen zur Förderung von preisgünstigem Wohnraum. Diese sollen im Sinne der Initiative präzisiert werden. Der Richtplan ist für die Revision der Bau- und Zonenordnung (BZO) verbindlich.
Frist zur Vorlage
Die Bau- und Zonenordnung (BZO) sichert die Grundeigentümerverbindlichkeit. Antrag und Bericht des Stadtrats sowie der Gegenvorschlag müssen dem Gemeinderat vorgelegt werden. Dies muss innert 16 Monaten nach Einreichung der Initiative geschehen. Die Frist endet somit am 4. Januar 2026.