Der Grund für diese bemerkenswerte Massnahme: Dem Schutzobjekt komme eine kantonale Bedeutung zu. Zu den schützenswerten Objekten gehören gemäss der Verordnung die Umfassungsmauer und die Umgebung ausserhalb der Anlage – also die Pappelreihen, der Lindenhain und die Hainbuchenhecken.
Die «Pforte des Bösen»
Gleiches gelte für die Umgebung innerhalb der Anlage wie die Sichtbacksteinfassaden mit Betondachrandelementen, Verbindungsgänge, verschiedene Innenbereiche, die Farb- und Materialwahl und weitere Bestandteile. Somit würden auch das markante Eingangstor, das von JVA-Direktor Andreas Naegeli einst als «Pforte des Bösen» bezeichnet wurde, und die auffallend blauen Elemente im Inneren des Eingangsbereichs ins Schutzinventar aufgenommen.
Nutzung nicht beeinträchtigt
Die Nutzung der Gebäude als Gefängnis würde durch die Schutzverordnung nicht eingeschränkt, wie in der Verordnung erwähnt wird. Bis zum 2. März kann gegen die Verfügung schriftlich Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich erhoben werden.