Die lnitianten beantragen die Abänderung von Art. 25 der kommunalen Polizeiverordnung mit folgendem lnitiativtext: «Art. 25 der Polizeiverordnung der Gemeinde Hombrechtikon sei wie folgt abzuändern:
Art. 25 Feuerwerk
Abs. 1 Das Abbrennen von lärmendem Feuerwerk ist verboten.
Abs. 2 Für besondere Veranstaltungen kann das zuständige Verwaltungsorgan das Abbrennen von lärmendem Feuerwerk bewilligen.»
Begründung:
«Empfindliche, auch kranke Menschen, Wild-, Nutz- und Haustiere leiden unter dem sehr lauten und repetitiv lauten Feuerwerkslärm und können gesundheitliche Schaden erleiden.
Die Nachtruhe und die Befindlichkeit werden bei den jetzigen Verhältnissen über mehrere Tage hin gestört, weil zwei bis drei Tage vor und nach den erlaubten Zeiten lärmendes Feuerwerk bei Tag und Nacht willkürlich gezündet wird. Nichtlärmendes Feuerwerk soil wie bisher erlaubt bleiben.
Der Gemeinderat hat die Einzelinitiative geprüft und in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs für gültig erklärt. Die Einzelinitiative wird an einer der nächsten Gemeindeversammlungen zum Entscheid vorgelegt.
Der Beschluss des Gemeinderates liegt während der Rekursfrist im Gemeindehaus, Schalter der Einwohnerdienste (Gemeindehaus 1. Stock), Feldbachstrasse 12, 8634 Hombrechtikon zur Einsicht auf.
Gegen den Beschluss betreffend Gültigerklärung kann von jeder stimmberechtigten Person innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, 8706 Meilen erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.