Gemäss § 15 der kantonalen Bestattungsverordnung 20. Mai 2015 betragen die Ruhezeiten für alle Gräberarten 20 Jahre. Für die Urnenreihengräber Nr. U-528 bis U-558 und für die Nischengräber des Bestattungsjahres 2003 ist die gesetzliche Ruhefrist abgelaufen. Der Gesellschaftsausschuss hat die Räumung der Gräber und Nischen verfügt. Die Räumung erfolgt Ende März 2024.
Wenn Grabstein oder die Nischenplatte behalten werden möchte, dann kann dies bis spätestens 15. Februar 2024 telefonisch (044 928 75 10), per E-Mail gemeldet werden: gesundheit@staefa.ch oder schriftlich dem Fachbereich Alter und Gesundheit. Für Ansprüche, welche später bei der Gemeinde eingehen/geltend gemacht werden, übernimmt diese keine Haftung.