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Freizeit
22.05.2023

Toleranz ist oberstes Gebot

In Gruppen bis zu zehn gilt: Velos müssen auf der Strasse hintereinanderfahren. Bild: pixabay
Sollte es noch was werden mit dem schönen Wetter, sind wieder viele Velofahrer unterwegs. Gerade als Autolenkerin oder Wanderer fragt man sich oft: Was dürfen Mountainbikerinnen und Co. eigentlich?

Velos dürfen auf der Strasse nicht prinzipiell nebeneinanderfahren, sondern nur in speziellen Situationen, sofern der Verkehr nicht behindert wird. Christoph Leibundgut, Mediensprecher BfU (Beratungsstelle für Unfallverhütung), präzisiert: «In Gruppen mit mehr als zehn Personen, auf signalisierten Radwanderwegen auf Nebenstrassen, auf Radwegen, in Begegnungszonen. »

Wie man sich als Autofahrer in der Situation beim Überholen verhält? «Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichend Abstand zu wahren. Überholen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird», so Leibundgut.

In der TCS-Broschüre ist ausserdem zu lesen, dass Velofahrende rechts an stehenden und fahrenden Kolonnen vorbeifahren dürfen. «Aufs Trottoir zu fahren oder sich zwischen den Autos durchzuschlängeln, ist hingegen verboten.»

Velowege sind nicht optional

Und auch wenn die Strasse mancher Sportlerin vielleicht besser ins Trainingssetting passt: Ist ein Veloweg vorhanden, können Velofahrer nicht frei wählen, wo sie lieber fahren möchten. «Sowohl signalisierte Radwege (mit blauem Signal) als auch Veloinfrastrukturen (Radstreifen) müssen von den Velofahrenden benützt werden », erklärt Christoph Merkli.

Was die Geschwindigkeitslimiten betrifft, gibt es keine Beschränkungen. «Es gilt aber immer die ‹angemessene Geschwindigkeit›. Wer zu schnell unterwegs ist und andere gefährdet, kann dennoch gebüsst werden», so Merkli.

Was ist mit Mountainbikes auf Wanderwegen?

«Ist es eigentlich erlaubt, dass Mountainbikes an mir vorbeirasen?», fragt sich die Wanderin. Immerhin gibt es einen Verhaltenskodex für Schwyzer Wanderwege. Die zentralen Stichworte: Respekt und Toleranz. Die Verhaltensregeln wurden gemeinsam mit Innerschwyzer Velo- und Bikeclubs erstellt. In erster Linie ist im Kodex das rücksichtsvolle Kreuzen und Überholen von Wanderern definiert. Weitere Regeln darin: «Schütze dich», «Bleibe auf dem Weg» oder «Trage Sorge zur Umwelt».

«Der Verein Schwyzer Wanderwege ist nicht gegen die Mitnutzung der Wanderwege durch Mountainbikerinnen. Mit dem Ehrenkodex wird vielmehr ein tolerantes und rücksichtsvolles Nebeneinander möglich. Es geht auch darum, dass Wanderer die Biker als gleichwertige Wegbenutzer akzeptieren», sagt Erhard Gick, Mediensprecher des Vereins Schwyzer Wanderwege.

Verboten ist es nicht, aber …?

Konkret ergänzt Christoph Merkli von Pro Velo: «Die Befahrung von Wanderwegen ist nur verboten, wenn ein Fahrverbot signalisiert ist.» Auch Christoph Leibundgut von der BfU gibt Auskunft zum Thema. Laut Gesetz dürften «Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind – wie Fuss- und Wanderwege – mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden. Diese Regel ist für die ganze Schweiz gültig und auch ohne Signalisation verbindlich.

Die Bikerinnen müssen also grundsätzlich auf allen Wegstrecken beurteilen, ob sich der Weg für das Befahren mit einem Mountainbike eignet.» Dabei gilt generell, dass Fussgänger auf gemeinsam genutzten Wegen gegenüber Mountainbikerinnen Vortritt geniessen. Wo die Sicherheit es erfordert, haben Biker Warnsignale zu geben und nötigenfalls anzuhalten.

Im Wald und querfeldein

Neben dem bereits erwähnten Verhaltenskodex für Schwyzer Wanderwege gelten für Mountainbikerinnen, die querfeldein unterwegs sind, die Bestimmungen der Grundeigentümer, also Kanton, Gemeinde oder Private», so Christoph Merkli.

Und wo wir schon dabei sind, noch ein paar abschliessende Worte zu Velos auf Forststrassen. Auch hier gibt Christoph Leibundgut von der BfU Auskunft: Die Kantone müssten dafür sorgen, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. In Gebieten, wo der Schutz von Pflanzen und wild lebenden Tieren es erfordere, können die Kantone den Zugang einschränken.

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Den vollständigen Bericht findest du im «March-Anzeiger» und im «Höfner Volksblatt» in der Ausgabe vom 17. Mai 2023. Noch kein Abo? Hier gehts zur Bestellung.

 

Michel Wassner, Redaktion March24&Höfe24 / Goldküste24