Das teilrevidierte Reglement Gebühren (Geb Re), SR 0.00.103, Version 1.007 wird genehmigt.
Die Änderungen gelten rückwirkend:
- Energieversorgung: Art. 95 Abs. 2–3 per 1. Januar 2023
- Wasserversorgung: Art. 96 Abs. 2–3 per 1. Januar 2022
- Siedlungsentwässerung: Art. 97 Abs. 2–4 per 1. Januar 2022
Das Reglement kann während der Rekursfrist bei der Abteilung Infrastruktur und Hochbau,
Saurenbachstrasse 6, 8708 Männedorf eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Bezirksrat Meilen, Postfach, 8706 Meilen innert 30 Tagen schriftlich Rekurs erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. a und d i.V.m. § 19b Abs. 2 lit. c sowie § 20 und § 22 Abs. 1 VRG).
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen. Die Kosten des Rekursverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen.
Einem allfälligen Rekurs wird die aufschiebende Wirkung entzogen.