Diese erfolgt durch eine externe Organisation und auf eigene Kosten. Das entsprechende Gesetz tritt am 1. Juli in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung dürfen die betroffenen Heime, den Wunsch nach begleitetem Suizid in ihren Räumlichkeiten nicht mehr ablehnen, wie der Regierungsrat am Donnerstag mitteilte. Die Heime sollen ausserdem öffentlich einsehbar auf diese Möglichkeit hinweisen, etwa auf ihrer Webseite oder in ihrem Leitbild.
Keine Entscheidung der Heimleitung
Auch Heimen, die weder von der Gemeinde betrieben noch von ihr beauftragt sind, empfiehlt die Gesundheitsdirektion, dass sie per 1. Juli öffentlich einsehbar ausweisen, ob die Bewohnenden in ihren Räumlichkeiten Sterbehilfe in Anspruch nehmen können oder nicht. So könne dies bereits vor dem Eintritt in ein Alters- oder Pflegeheim berücksichtigt werden, schreibt der Regierungsrat.
Bislang liegt es im Ermessen der jeweiligen Heimleitung, ob sie die Freitodbegleitung zulässt oder nicht. Aufgrund einer Initiative der SP beschloss der Kantonsrat im vergangenen Oktober, eine einheitliche Regelung zu schaffen.