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Schweiz
21.01.2023

Übereinkommen macht Strich durch die Rechnung

Die Schrähbachbrücke in Innerthal gilt als Beispiel für ein jüngeres und national eingestuftes Schutzobjekt. Sie wurde im Jahr 1924 erbaut. Bild: Archivbild Martin Risch
Wie ein Fall aus dem Kanton Zug zeigt, kann ein internationales Übereinkommen zum Denkmalschutz Einfluss auf kantonale Gesetze haben.

Klärungsbedarf besteht etwa bei Gebäuden, die jünger als 70 Jahre alt sind. Ein Kantonsrat befürchtet auch Ungemach im Kanton Schwyz.

Das Granada-Übereinkommen aus dem Jahr 1985 ist ein völkerrechtlicher Vertrag, den auch die Schweiz unterzeichnet hat. Er verpflichtet die Eidgenossenschaft, ihre eigenen besonders bedeutsamen Denkmäler zu inventarisieren sowie rechtliche Massnahmen zu ihrem Schutz zu erlassen. Das Bundesgericht hat aufgrund dessen im Januar 2019 einen Teil des Denkmalschutzgesetzes des Kantons Zug kassiert. Dieses hatte vorgesehen, dass bei Bauobjekten jünger als 70 Jahre eine Unterschutzstellung nur unter der Voraussetzung der Einwilligung durch die Eigentümerschaft zugelassen ist. 

Max Helbling stellt Fragen

Kantonsrat Max Helbling (SVP, Steinen) erachtet diese «höchstrichterliche Präzisierung» als wenig hilfreich. Sie führe zu enormem Interpretationsspielraum und folglich zu Frust bei Betroffenen. Mittels Interpellation erkundigte er sich deshalb zum «architektonischen Erbe» des Kantons Schwyz und etwelchen Einflüssen, die diesem aus dem Granada-Vertrag erwachsen könnten – insbesondere für Denkmäler, die jünger als 70 Jahre alt sind. 

Ganz allgemein hält der Regierungsrat in seiner Antwort fest, dass der moderne Denkmalbegriff Bauten unterschiedlichen Alters und unterschiedlicher Baugattungen umfasst. Wichtiger als das Alter eines Bauwerks sei seine Aussagekraft. So könne ein Gebäude, das eine neue Bauweise oder einen neuen Architekturstil begründet hat, bereits nach wenigen Jahrzehnten zum Denkmal werden. 

Zu den jünger als 70 Jahre alten Bauwerken ist der Stellungnahme des Regierungsrats zu entnehmen, dass die Hürde für eine Aufnahme ins Schutz-inventar relativ hoch ist. Ein solches Gebäude müsse dazu «erheblichen», das bedeutet einen sehr hohen kulturellen, geschichtlichen, kunsthistorischen oder städtebaulichen Wert aufweisen. 

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Den ganzen Artikel findest du im «March-Anzeiger» und «Höfer Volksblatt» vom 20. Januar 2023. Noch kein Abo? Hier gehts zur Bestellung.

Der Bundes-gerichtsentscheid im Fall des Zuger Denkmalschutzgesetzes hat laut Regierungsrat aber aufgezeigt, dass die Bestimmungen des Granada-Übereinkommens nicht einfach umgangen werden dürfen.

Daniel Koch/Redaktion March24 & Höfe24/Goldküste24