Wer ist erbberechtigt? Welcher Anteil steht den einzelnen Erben nach dem Gesetz zu?
An erster Stelle stehen die überlebende Ehepartnerin bzw. der überlebende Ehepartner oder die überlebende eingetragene Partnerin bzw. der überlebende eingetragene Partner und die Nachkommen: Kinder, Enkelinnen und Enkel, Urenkelinnen und Urenkel.
Wenn die oder der Verstorbene keine Ehegattin bzw. keinen Ehegatten oder keine eingetragene Partnerin bzw. keinen eingetragenen Partner und auch keine Kinder hatte, so erben die Eltern oder deren Nachkommen, z. B. die Schwester der oder des Verstorbenen.
Gibt es auch keine Eltern und/oder Kinder der Eltern, dann erben die Grosseltern und/oder deren Kinder.
Hinterlässt die Erblasserin oder der Erblasser keine Nachkommen, so fällt die Erbschaft an den Kanton, in dem die oder der Verstorbene den letzten Wohnsitz gehabt hat. Oder an die Gemeinde, die von der Gesetzgebung dieses Kantons als berechtigt bezeichnet wird.