Die juristische Blockade rund um den Neubau eines Mehrfamilienhauses in der Hueb 3 in Hombrechtikon ist gelöst. Die involvierten Parteien haben eine aussergerichtliche Einigung erzielt. Demnach muss die Baubewilligung zwar widerrufen werden, das Haus kann aber trotzdem fertiggestellt und genutzt werden. Die Lösung ist im Sinne aller Beteiligten.
Baugesuch
Für das Mehrfamilienhaus in der Hueb 3 hatte der Grundeigentümer im April 2020 ein Baugesuch eingereicht. Dieses wurde von Kanton und Gemeinde geprüft und mit Auflagen bewilligt. Die Bauarbeiten erfolgten somit mit behördlicher Zustimmung.
Im Juli 2024, kurz vor Fertigstellung des Wohnhauses, legte das Bundesamt für Umwelt (BAFU) jedoch Rekurs ein. Nach Ansicht des BAFU erfüllte das Bauvorhaben die bundesrechtlichen Vorgaben zum Schutz der Moorlandschaften nicht. Die unmittelbare Folge war ein Baustopp.
Seither lag der Fall beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Erst jetzt konnte eine aussergerichtliche Einigung gefunden werden.
Versäumnisse
Die Ursache für die verfahrene Situation lag in einer mangelhaften Abwicklung des Baubewilligungsverfahrens. Die zuständige Abteilung der Gemeinde hatte es versäumt, das BAFU rechtzeitig in die Prüfung des Bauprojekts miteinzubeziehen.
Da sich der Neubau in einer Moorlandschaft von nationaler Bedeutung befindet, wäre der Einbezug des BAFU jedoch zwingend gewesen. Dieser Fehler führte letztlich zum juristischen Konflikt.
Konflikt mit dem Bundesrecht
Der Neubau in der Hueb 3 erfüllt zwar die kommunalen und kantonalen Bauvorschriften, jedoch nicht jene des übergeordneten eidgenössischen Rechts. Der Kanton hätte die Baubewilligung deshalb nicht erteilen dürfen.
Weil die Gemeinde ihre Meldepflicht verletzt hatte, blieb der Konflikt mit dem Bundesrecht lange unerkannt. Erst durch ein später eingereichtes Baubewilligungsgesuch der Elektrizitätswerke Kanton Zürich, welche neben dem Wohnhaus eine Trafostation errichten wollten, wurde das BAFU auf das Projekt aufmerksam.
Lösung
Nach Abschluss der Rekursvernehmlassung konnten die beteiligten Parteien eine aussergerichtliche Einigung erzielen. Die Baubewilligung wurde nachträglich widerrufen, doch das Gebäude darf trotzdem fertiggestellt und genutzt werden.
Ein Abriss des fast fertigen Neubaus wäre unter den gegebenen Umständen unzumutbar. Daher wurde entschieden, das Bauvorhaben ohne gültige Bewilligung abschliessen zu lassen.
Durch dieses Vorgehen wird die Verhältnismässigkeit in einer juristisch verzwickten Sachlage gewahrt. Die gefundene Lösung ist im Sinne aller Beteiligten.
Für die entstandenen Umtriebe, die dem Grundeigentümer durch den temporären Baustopp entstanden sind, entschuldigt sich der Gemeinderat in aller Form.