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Hombrechtikon
31.03.2025

Leinenpflicht im Wald

Mit der Leinepflicht soll die Fauna geschont werden. Bild: pixabay
Vom 1. April bis 31. Juli gilt im Wald und am Waldrand eine Leinenpflicht für Hunde. Dies soll Wildtiere in der Brut- und Setzzeit vor Störungen schützen.

Während der Brut- und Setzzeit sind Wildtiere besonders anfällig für Störungen. Freilaufende Hunde stellen eine Gefahr dar, da sie am Boden brütende Vögel und Jungtiere gefährden.

Um die Tiere zu schützen, gilt im Wald und am Waldrand vom 1. April bis 31. Juli eine Leinenpflicht. Ausserhalb dieser Zeit liegt es in der Verantwortung der Hundehaltenden, ihre Tiere anzuleinen.

Rechtliche Grundlagen

Die Leinenpflicht ist im Hundegesetz (§ 11 HuG, LS 554.5) sowie im Jagdgesetz (§ 41 JG, LS 5447) verankert.

Als Waldrand gilt das Gebiet bis 50 Meter Entfernung zum Wald. Die Länge der Leine ist nicht reglementiert.

Ausnahmen von der Leinenpflicht

Jagd-, Rettungs- und Diensthunde sind während ihres Einsatzes oder der notwendigen Ausbildung von der Leinenpflicht ausgenommen.

Jagdhunde: Hunde, die für die Jagd ausgebildet oder im Einsatz sind und von einer jagdberechtigten Person geführt werden.

Rettungshunde: Hunde mit einer aktuellen Bestätigung einer anerkannten Rettungsorganisation.

Diensthunde: Hunde der Armee, Polizei oder des Grenzwachtkorps.

Eingezäunte Areale

Befinden sich Hunde in ausbruchsicher eingezäunten Trainingsanlagen im Wald oder am Waldrand, gilt die Leinenpflicht nicht. Auch temporäre Einzäunungen, etwa durch Weidezäune, sind zulässig.

Bussen

Verstösse gegen die Leinenpflicht werden mit einer Ordnungsbusse von CHF 60 geahndet. Die Kontrolle erfolgt durch Polizei, Wildhüter, jagdliche Revieraufsicht sowie Naturschutz- und Reservatsaufsicht (Ranger).

Gemeinde Hombrechtikon/ Goldkueste24