Gemäss Verkehrserschliessungsverordnung (VErV 700.4, § 20) müssen Sträucher und Bäume bis Ende April zurückgeschnitten werden. Überhängende Äste behindern den Fuss- und Fahrzeugverkehr. Besonders in engen Strassenprofilen kann dies zu Sichtproblemen führen. Auch an Einmündungen, Ausfahrten und Kreuzungen wird die Sicht beeinträchtigt.
Sichtbarkeit und Sicherheit
Das Ast- und Blattwerk muss über Strassen ein Lichtraumprofil von 4,50 Metern einhalten. Bei Fusswegen kann dieses auf 2,65 Meter reduziert werden. Diese Vorgaben sind durch die Grundeigentümer dauerhaft einzuhalten. Morsche oder dürre Äste müssen entfernt werden, wenn sie auf die Strasse stürzen könnten.
Sträucher und Pflanzen müssen in Übersichtsbereichen auf 80 Zentimeter zurückgeschnitten werden. Hausnummern und Verkehrsschilder müssen jederzeit gut sichtbar bleiben. Grünhecken dürfen nicht über die Grundstücksgrenze hinauswachsen.
Besonders für Kinder sowie Geh- und Sehbehinderte ist ein freier Gehweg wichtig. Private müssen Bäume und Sträucher zurückschneiden, wenn diese auf den öffentlichen Grund ragen. Auch auf privaten Strassen und Gehwegen ist dies erforderlich.
Frist und Konsequenzen
Der Rückschnitt muss bis spätestens Ende April 2025 erfolgen. Eigentümer werden aufgefordert, die Vorschriften einzuhalten. Ab Mai 2025 kann die Gemeinde bei Nichteinhaltung Anordnungen treffen. Die Kosten für den Unterhaltsdienst werden den Säumigen in Rechnung gestellt.