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Essen & Trinken
17.02.2025

Woher Dein Brot kommt

Augen auf beim Brotkauf: In der Schweiz werden jährlich 155’000 Tonnen Brot importiert. Bild: pixabay.com
Seit dem 1. Februar 2025 gilt eine Deklarationspflicht für das Herstellungsland von Brot.

Wer im Regal oder im Restaurant nach Brot greift, geht wohl davon aus, dass es aus der Schweiz stammt. Doch das ist nicht immer so.

Massive Zunahme von Importen

Gemäss dem Verein Schweizer Brot hat sich der Import von Backwaren in den letzten 20 Jahren fast verdreifacht und liegt heute bei rund 155’000 Tonnen.

Damit Konsumenten eine bewusste Entscheidung treffen können, gilt seit Februar 2025 die Herkunftsdeklaration für Brot und Feinbackwaren.

Appell an die Konsumenten

«Schweizer Backwaren stehen für Qualität, Frische und Nachhaltigkeit – und stärken das lokale Handwerk. Jeder Kauf ist eine bewusste Wahl für erstklassigen Geschmack und traditionelles Bäckerhandwerk», schreibt der Verein Schweizer Brot in seiner Mitteilung.

Um die Konsumentinnen und Konsumenten fürs Thema zu sensibilisieren, hat der Verein eine Kampagne mit dem Titel «Schau drauf beim Brotkauf» gestartet. Ihre Botschaft: «Nur wo Schweiz draufsteht, ist auch Schweiz drin!»

Nur vier Zutaten

Ein klassisches Brot besteht aus wenigen, aber hochwertigen Zutaten: Mehl, Wasser, Salz und Hefe oder Sauerteig. «Doch hinter jedem Brot steckt auch eine Geschichte. Sie beginnt beim Saatgutzüchter, führt über die Bauern, die Getreidesammelstellen und die Mühlen bis hin zur Backstube», erklärt der Verein Schweizer Brot.

«Jede dieser Stationen ist geprägt von Erfahrung, Handwerkskunst und grosser Sorgfalt. Unsere Getreideproduzenten, Müller und Bäcker setzen sich täglich mit Fachwissen und Leidenschaft dafür ein, dass wir bestes Schweizer Brot geniessen können.»

Weitere Infos: www.schweizerbrot.ch

Deklarationsplicht auch bei Gastrobetrieben und im Offenverkauf

Seit dem 1. Februar 2025 muss das Produktionsland von Brot und Feinbackwaren schriftlich angegeben werden, auch im Offenverkauf.

Die Regelung gilt sowohl für ganzes Brot als auch für Brot, das in Scheiben bereitgestellt wird, beispielsweise im Restaurant oder für Brot, das zur Herstellung von Sandwiches verwendet wurde.

Ausgenommen sind lediglich Dauerbackwaren, die über 30 Tage haltbar sind, sowie Produkte, deren Herkunft bereits gemäss der Swissness-Gesetzgebung angegeben ist.

Bei Teiglingen gilt das Land der Herstellung, nicht das Land, wo sie (auf)gebacken werden. Croissants, Zimtschnecken und ähnliche Produkte fallen ebenfalls unter die Deklarationspflicht.

Quelle: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit BLV

Barbara Tudor