Home Region Schweiz/Ausland Sport Rubriken Magazin Agenda
Region
20.11.2024

Auch Gossau führt Verbot von lautem Feuerwerk ein

Schluss mit lautem Feuerwerk, Böllern & Co: Gossau führt Verbot ein. Bild: pixabay.com
Nach Bubikon und Hombrechtikon führt auch die Gemeinde Gossau ZH ein ganzjähriges Verbot von lärmendem Feuerwerk ein. Die Gemeindeversammlung hat einem entsprechenden Antrag am 18. November 2024 zugestimmt. Das Verbot tritt per 1. März 2025 in Kraft.

Die Gemeinde Gossau ZH musste ihre Polizeiverordnung (PVO), die aus dem Jahr 2010 stammte und 2018 teilrevidiert wurde, überarbeiten. Grund dafür war u.a. die Tatsache, dass gewisse Inhalte neu von höherer Instanz geregelt sind. Der Gemeinderat legte den Stimmberechtigten die neue Vorlage am 18. November 2024 anlässlich der Gemeindeversammlung zur Abstimmung vor.

Bei einem Punkt der vorgeschlagenen neuen PVO beantragte Bürger Roger Dörig aus Gossau eine Änderung, konkret im Artikel 11 «Feuern und Feuerwerk». Der Gemeinderat sah vor, das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken zu verbieten, jedoch mit einer Ausnahme am 1. August und an Silvester.

Ganzjährig, aber nur die lauten Knaller

Dörig beantragte, dass das Abfeuern von lautem Feuerwerk ganzjährig verboten wird, auch am 1. August und an Silvester (siehe Info-Box). «Feuerwerk ist ein Symbol von Feierlichkeiten, Freude. Aber immer mehr Menschen nehmen die negativen Auswirkungen wahr», führte Dörig aus. Es sei an der Zeit, in Gossau eine Lösung zu finden, welche die Umwelt, aber auch die Menschen schütze. Dabei betonte Dörig, dass es nicht um ein komplettes Verbot von Feuerwerk gehe, sondern nur um die lärmenden der Kategorie F3 (Mittelfeuerwerk). Dazu gehören beispielsweise Feuerwerk in Boxen, Kometen, Bombetten sowie Böller mit lauten Knalleffekten.

Antrag auf Änderung gutgeheissen

Dem Antrag wurde nach ausführlicher Argumentation des Antragsstellers und kurzer Diskussion mit 122 Ja- zu 96 Nein-Stimmen zugestimmt.

Die neue PVO und damit das Verbot von lautem Feuerwerk tritt per 1. März 2025 in Kraft.

Neue Bestimmung Feuern und Feuerwerk

An der Gemeindeversammlung vom 19. November 2024 wurde folgende Bestimmung im Art. 11 «Feuern und Feuerwerk» gutgeheissen:

  1. Das Feuern ist auf öffentlichem Grund nur an den dafür vorgesehenen Plätzen erlaubt.
  2. Das Abbrennen von lärmendem Feuerwerk ist ganzjährig verboten – auch in der Nacht vom 1. August auf den 2. August und vom 31. Dezember auf den 1. Januar.
  3. Für besondere öffentliche Veranstaltungen kann der Gemeinderat das Abbrennen von lärmendem Feuerwerk für einen eng begrenzten Zeitraum bewilligen.
  4. Nicht lärmendes Feuerwerk ist erlaubt.
Barbara Tudor