Am 6. Juni 2023 wurde die Einzelinitiative «Mindestabstand von Windrädern» in Form einer allgemeinen Anregung eingereicht. Die Initiative regt an, dass die Bau- und Zonenordnung wie folgt ergänzt werden soll (Text kursiv gesetzt):
Der Abstand zwischen einer industriellen Windenergieanlage (Nabenhöhe ab 30 Meter) und einer zeitweisen oder dauerhaft bewohnten Liegenschaft muss mindestens 700 Meter betra- gen.
Der Gemeinderat hat im Sinne von § 148 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) die Einzelinitiative am 20. Juni 2023 als allgemeine Anregung für gültig erklärt. Die Gültigkeit ist rechtskräftig.
Die Initiative strebt eine generell-abstrakte Einschränkung für Windkraftanlagen an, die Ver botscharakter hat. Das ist in den Augen des Gemeinderats raumplanerisch nicht sinnvoll. Die angestrebte Einschränkung ist rechtlich mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht durchsetzbar.
Der von der Initiative anvisierte Immissionsschutz für zeitweise oder dauernd bewohnte Liegenschaften wird im Wesentlichen bereits durch die eidgenössische Lärmschutzverordnung mit den entsprechenden Lärmgrenzwerten sichergestellt.
Es ist nicht ersichtlich, weshalb im Umfeld von Windkraftanlagen ein weitergehender Immissionsschutz erforderlich sein soll. Für den Schutz vor mindestens so störenden Immissionen wie beispielsweise von Schiess- anlagen, Strassen, Bahnlinien, usw. gelten ausser den Grenzwerten nach der Lärmschutz- verordnung ebenfalls keine zusätzlichen Bestimmungen.
Gemäss dem Vorprüfungsbericht des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2023 kann eine Genehmigung einer kommunalen Abstandsregelung von Windenergieanlagen nicht in Aussicht gestellt werden. Begründet wird dies in erster Linie mit der fehlenden planungsrechtlichen Grundlage im kantonalen Planungs- und Baugesetz (PBG). Die Argumentation des Kantons Zürich zur rechtlichen Umsetzbarkeit der Initiative ist für den Gemeinderat nachvoll- ziehbar und zutreffend.
Aus den oben dargelegten Gründen empfiehlt der Gemeinderat der Gemeindeversammlung, die Initiative abzulehnen.