Folgende Verkehrsanordnung wurden erlassen:
Allgemeines Fahrverbot – Seestrasse – Abschnitt zwischen der Stadtgrenze Zürich/Zollikon und der Verzweigung mit der Bergstrasse in Meilen.
Ausnahmen nach Weisungen der Ordnungsorgane:
- Notzufahrten
- Notwendige Fahrten im Zusammenhang mit der Veranstaltung
- Fahrten im Zusammenhang mit den Zürichsee Fähren in Meilen (nur zwischen Bergstrasse und Fähranlage)
Die Missachtung der Signalisation wird als Übertretung von Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr gestützt auf dessen Art. 90 bestraft.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Gemeinderat der Gemeinde Zollikon, Postfach, 8702 Zollikon, eine Neubeurteilung verlangt werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Einer allfälligen Neubeurteilung wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Besondere, zwingende Gründe: Gedrängtes Bauprogramm.