Arbeiten nach dem Referenzalter
Wenn Sie nach dem Referenzalter ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielen, können Sie einmal eine Neuberechnung Ihrer Altersrente verlangen. Diese Einkommen können zu einer höheren Rente führen. Der Rentenbetrag kann jedoch nicht über dem Maximalbetrag der entsprechenden Skala liegen.
Bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach dem Referenzalter gilt in der AHV weiterhin ein Freibetrag von CHF 16’800 pro Jahr und Arbeitgeber. Neu kann auf den Freibetrag jeweils im Voraus verzichtet werden.
Wenn Sie zum Zeitpunkt des Referenzalters Beitragslücken aufweisen, können diese unter bestimmten Voraussetzungen mit Beitragszeiten nach dem Referenzalter geschlossen werden, was ebenfalls zu einer höheren Rente führen kann.
Bei der Neuberechnung werden die Erwerbseinkommen und gegebenenfalls die Beitragszeiten berücksichtigt, welche zwischen dem Referenzalter und dem Erreichen des 70. Altersjahres liegen. Der Antrag auf eine Neuberechnung kann einmal gestellt werden und ist bei der Ausgleichskasse, die Ihnen bereits die Rente ausrichtet, einzureichen. Der Antrag auf Neuberechnung wirkt sich nur auf die künftige Rentenzahlung aus und ist nicht rückwirkend möglich.
Eine Neuberechnung ist auch für am 1. Januar 2024 bereits laufende Renten möglich, sofern das 70. Altersjahr zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollendet wurde.
Beitragspflicht
Die Beitragspflicht zum Einzahlen von AHV-Beiträgen bleibt bis zum Erreichen des Referenzalters bestehen.
Hilflosenentschädigung
Die AHV richtet eine Hilflosenentschädigung für Personen im Rentenalter aus, die für alltägliche Lebensverrichtungen (z. B. Ankleiden, Körperpflege, Essen) dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen sind. Die Karenzfrist für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV wird von einem Jahr auf sechs Monate verkürzt.