Seit 2013 gilt als Raser, wer gewisse Höchstgeschwindigkeiten (siehe Box) überschreitet, waghalsig überholt oder an einem unbewilligten Autorennen teilnimmt.
Die Strafen sind happig
Wer erwischt wird, dem droht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Den Führerausweis sind Raser für zwei Jahre los. Damit hatte die Schweiz eine der strengsten Regelungen weltweit.
Das war dem Parlament zu drakonisch
Anfang 2022 beschlossen National- und Ständerat, die Mindeststrafe aus dem Gesetz zu streichen und den Führerausweisentzug auf zwölf Monate zu reduzieren. Denn nicht jeder, der zu schnell fährt, sei ein Raser, hiess es.
Die Gegenseite sprach von einem «Sieg der Autolobby» und dass man dem Rasertatbestand damit die Zähne ziehen würde. Die Stiftung Roadcross, die sich für Unfallopfer einsetzt, drohte mit dem Referendum, sollte die Mindeststrafe gestrichen werden.
Parlament revidierte sich selber
Die Referendumgsdrohung zeigte Erfolg. Das Parlament revidierte die Revision leicht.
Für «Raserdelikte» gelten ab dem 1. Oktober weiterhin eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr und ein Fahrausweisentzug von zwei Jahren. Die Revision sieht aber folgenden Spielraum vor: Ist ein Täter zum Beispiel noch unbescholten, kann das Gericht eine Strafe von weniger als einem Jahr Freiheitsentzug verhängen.
Voraussetzung ist, dass der Angeklagte aus «achtenswerten Beweggründen» gehandelt hat oder eben im Strassenverkehr bisher nicht straffällig geworden ist.
Ausserdem wird beim Fahrausweis auf Probe bei einer leichten Widerhandlung neu weder die Probezeit verlängert noch der Fahrausweis annulliert
Um ein Jahr verlängern soll sich die Probezeit nur, wenn der Fahrausweis auf Probe wegen einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung entzogen wird. Bei einer weiteren derartigen Widerhandlung verfällt er dann.
Mildere Strafen für Polizisten und Sanitäter
Im Interesse der Blaulichtorganisationen verpflichtet die Revision die Gerichte zu zwingend milderen Sanktionen bei unverhältnismässigen Verletzungen der Verkehrsregeln bei einem Einsatz.
Das gilt für Lenker eines Polizei-, Feuerwehr-, Sanitäts- oder Zollfahrzeugs. Die gesetzliche Mindestdauer des Fahrausweisentzugs können die Gerichte weiterhin immer unterschreiten.
Auch juristische Personen belangbar
Im Weiteren gilt ab dem 1. Oktober die Halterhaftung nicht nur für natürliche, sondern auch für juristische Personen
Damit kann die Polizei eine Ordnungsbusse auch einem Unternehmen in Rechnung stellen, wenn dieses ihr nicht mitteilt, wer und wann das unternehmenseigene Fahrzeug lenkte.