Das beliebte Geschenk für Babys wird von verschiedenen Produzentinnen und Produzenten online oder im Verkaufsladen angeboten. Nuggiketten sind praktisch, Teile davon können aber verschluckt werden, und es besteht die Gefahr, dass diese das Baby strangulieren, falls die Ketten zu lang sind.
Wer gewerblich mit Nuggiketten handelt, muss die gesetzlichen Vorgaben kennen und respektieren. In der Spielzeugverordnung sind dazu europäische Normen aufgelistet, die eingehalten werden müssen.
Maximal 22 cm lang
Für Schnüre und Ketten an Spielzeug, vorgesehen für Kinder unter 18 Monaten, ist eine Länge von maximal 22 cm vorgeschrieben, teilt das Kantonale Labor Zürich mit. Mit dieser Begrenzung soll sichergestellt werden, dass das Kleinkind die Nuggikette nicht vollständig um den Hals wickeln kann. Der durchschnittliche Halsumfang eines Kindes im Alter von Geburt bis 36 Monate beträgt 24 cm. Somit bestehe kein Strangulationsrisiko, wenn die vorgeschriebene Länge nicht überschritten werde.
Es droht Erstickungsgefahr
Die Befestigungsvorrichtung am Kleidungsstück birgt zudem eine Erstickungsgefahr. Für verschluckbare Befestigungsvorrichtungen schreibt die Schnullerhalter-Norm darum Ventilationslöcher in definierter Grösse vor. Die Einhaltung dieser rechtlichen Anforderungen liegt gemäss kantonalem Labor in der Verantwortung des Herstellers bzw. von der "Inverkehrbringerin". Im Rahmen der Selbstkontrolle müsse diese sicherstellen, dass ihre Produkte die rechtlichen Anforderungen einhalten.
10 Unternehmen kontrolliert
Das Kantonale Labor Zürich hat zehn Unternehmen kontrolliert, die Nuggiketten anbieten. Alle Betriebe würden sich an die maximale Länge von 22 cm halten, so das Labor. Die Schweizer Lieferantinnen und Lieferanten des Zubehörs hätten die Herstellerinnen und Hersteller denn auch über die Längen-Beschränkung informiert, weshalb diesbezüglich keine Beanstandung ausgesprochen werden musste.