Für den aus der evang.-ref. Kirchenpflege zurückgetretenden Dietmar Wettach ist eine Nachfolgerin bzw. ein Nachfolger für den Rest der laufenden Amtsdauer 2022-2026 zu wählen. In Anwendung von Art. 7 der Kirchgemeindeordnung der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Männedorf und § 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) sind die Wahlvorschläge bis spätestens am 26. April 2023 beim Gemeinderat Männedorf, Bahnhofstrasse 10, 8708 Männedorf, einzureichen.
Jeder Vorschlag muss unterzeichnet sein
In die evangelisch-reformierte Kirchenpflege wählbar ist gemäss Art. 20 Abs. 2 der Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich und Art. 6 der Kirchgemeindeordnung jede stimmberechtigte Person, die das 18. Altersjahr vollendet hat. Die Kandidatin oder der Kandidat muss mit Namen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Parteizugehörigkeit auf dem Wahlvorschlag bezeichnet werden. Zusätzlich kann der Rufname angegeben werden.
Jeder Vorschlag muss von mindestens 15 stimmberechtigten, evangelisch-reformierten Personen der Gemeinde Männedorf unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.