Home Region Schweiz/Ausland Sport Rubriken Magazin Agenda
Männedorf
19.03.2023

Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer bis 2026

Die provisorischen Wahlvorschläge werden nach Ablauf der ersten Frist veröffentlicht. (Symbolbild) Bild: ref-maennedorf.ch
Ersatzwal eines Mitglieds der evang.-ref. Kirchenpflege für den Rest der Amtsdauer 2022-2026; Ansetzung der 1. Frist.

Für den aus der evang.-ref. Kirchenpflege zurückgetretenden Dietmar Wettach ist eine Nachfolgerin bzw. ein Nachfolger für den Rest der laufenden Amtsdauer 2022-2026 zu wählen. In Anwendung von Art. 7 der Kirchgemeindeordnung der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Männedorf und § 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) sind die Wahlvorschläge bis spätestens am 26. April 2023 beim Gemeinderat Männedorf, Bahnhofstrasse 10, 8708 Männedorf, einzureichen.

Jeder Vorschlag muss unterzeichnet sein

In die evangelisch-reformierte Kirchenpflege wählbar ist gemäss Art. 20 Abs. 2 der Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich und Art. 6 der Kirchgemeindeordnung jede stimmberechtigte Person, die das 18. Altersjahr vollendet hat. Die Kandidatin oder der Kandidat muss mit Namen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Parteizugehörigkeit auf dem Wahlvorschlag bezeichnet werden. Zusätzlich kann der Rufname angegeben werden.

Jeder Vorschlag muss von mindestens 15 stimmberechtigten, evangelisch-reformierten Personen der Gemeinde Männedorf unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

Ablauf

Die provisorischen Wahlvorschläge werden nach Ablauf der ersten Frist veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, von der Publikation im amtlichen Publikationsorgan an gerechnet, können die Vorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können auch neue Wahlvorschläge eingereicht werden.

Der Gemeinderat Männedorf erklärt die vorgeschlagene Person als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss § 54 GPR erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt, wird eine Urnenwahl durchgeführt.

Formulare für die Wahlvorschläge finden Sie auf www.maennedorf.ch. Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen bei der evang.-ref. Bezirkskirchenpflege Meilen, 8706 Meilen erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Gemeinde Männedorf / Goldküste24