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Uetikon am See
24.02.2023

Die Rolexuhr kam nicht mehr zurück

Der Mann gab an, dass die Rolex defekt sei, und er sie reparieren könne. (Symbolbild) Bild: Goldküste24
Ein Rentner aus Uetikon sah seine Rolex nicht mehr. Ein 30-jähriger Altwarenhändler schaute sich Porzellangeschirr und Schmuck an, doch war sein Auge vor allem auf eine Rolex Datejust im Wert von 5300 Franken gerichtet.

Per Telefon vereinbarte der Altwarenhändler einen Termin beim Rentner. Der junge Mann erklärte dem Rentner bei der Durchsicht der Waren, dass die Rolex Datejust defekt sei. Er interessierte sich offenbar vor allem für diese Uhr. Er bot an, dass er die Uhr für 200 Franken reparieren könne und bei der 300 Franken teuren Uhr der Ehefrau könne er die Batterie ersetzen lassen.

Schriftlich wurde der Auftrag und die Aushändigung der Uhr festgehalten. Krone ersetzen plus Ölen und Aufbereiten, stand in der Vereinbarung. Der junge Mann kehrte nach den vereinbarten zwei bis drei Wochen nicht mehr zurück, brach den Kontakt ab. Stattdessen verkaufte er die Rolex für mindestens 3700 Franken an einen Händler in Deutschland weiter. Dies wirft die Staatsanwaltschaft dem jungen Mann vor.

Der junge Mann hat die altersbedingte Leichtgläubigkeit des Rentnerpaars ausgenützt. Die Staatsanwaltschaft fordert eine zehnmonatige Freiheitsstrafe. Auch hat er eine falsche Adresse auf dem Vertrag festgehalten. Statt in Uetikon selbst, wie er angab, lebt er tatsächlich im Kanton St. Gallen.

Vorstrafen deuten auf schlechte Prognose

Vor Gericht war er angespannt und befolgte den Rat des Anwalts. Er sagte nichts. Er ist schon mehrfach vorbestraft, unter anderem wegen zwei anderen Betrugsdelikten, für die er 2017 und 2019 verurteilt wurde.

Der Verteidiger fordert einen Freispruch, weil sein Mandant im Vertrag seinen richtigen Namen und seine richtige Telefonnummer angab. Die Uhr habe der Beschuldigte im Affekt verkauft. Der abgeschlossene Vertrag zeige, dass das Ehepaar durchaus geschäftsfähig sei.

Schlussendlich wurde der 30-jährige zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Dass er im Affekt gehandelt habe, sei nicht glaubwürdig, stattdessen sei er arglistig vorgegangen. Die einschlägigen Vorstrafen sprechen eher für eine schlechte Prognose, weshalb eine Bestrafung mit Probezeit ausgeschlossen sei. Das Urteil ist laut der Zürichsee-Zeitung noch nicht rechtskräftig und kann an die nächste Instanz weitergezogen werden.

Patricia Rutz, Goldküste24