Dies hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit einer Anzeige wegen mangelnder Umsetzung der Corona-Massnahmen in den Zürcher Rückkehrzentren entschieden.
Konkret reichte ein Anwalt im Mai 2020 im Namen von acht erfolglosen Asylsuchenden, den Demokratischen Juristinnen und Juristen der Schweiz (DJS) und Solidarité sans frontières bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige ein. Diese richtete sich gegen Regierungsrat Mario Fehr, Vertreter der kantonalen Verwaltung sowie der ORS Service AG, die sich um die Betreuung der Asylsuchenden kümmert.
Den Angezeigten wurde vorgeworfen, die Empfehlungen des Bundes zur Eindämmung der Covid-Pandemie in den Rückkehrzentren des Kantons Zürich nicht oder nur ungenügend befolgt haben. Insbesondere habe es an der nötigen Information über die Schutzmassnahmen, an Isolationsvorkehrungen sowie an Schutzmasken, Desinfektionsmitteln und Flüssigseife gefehlt.
Die Geschäftsleitung des Kantonsrats erteilte im November 2020 auf eine entsprechende Empfehlung der Staatsanwaltschaft keine Ermächtigung für eine Strafuntersuchung gegen Fehr. In einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil hat das Bundesgericht entschieden, dass das Obergericht die Ermächtigung bei zwei Verwaltungsangestellten zurecht nicht gewährt habe. Es bestünden keine Hinweise auf eine Straftat.
Anfangsverdacht prüfen
Bei den drei Angestellten der privaten Betreuungsfirma hat das Bundesgericht hingegen die Beschwerde der Anzeige-Erstatter gutgeheissen. Das Obergericht hätte bei diesen drei Personen auf das Ermächtigungs-Gesuch gar nicht eintreten dürfen, weil es einer solchen nicht bedarf.
Das Bundesgericht hat die Sache nun an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Es hält fest, dies bedeute nicht, dass zwingend eine Strafuntersuchung einzuleiten sei. Die zuständige Staatsanwaltschaft müsse vielmehr prüfen, ob ein ausreichender Anfangsverdacht bestehe.
Gestützt darauf müsse sie über eine allfällige Aufnahme einer Untersuchung entscheiden. Je nach Sachlage erscheine auch eine spätere Verfahrenseinstellung nach Eröffnung einer Untersuchung nicht ausgeschlossen. (Urteil 1C_104/2022 vom 20.12.2022)