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Schweiz
12.02.2023

Einem Künstler wird das Anrecht auf Covid-Gelder abgesprochen

Der Künstler habe selbst zu wenig unternommen, um seine Werke zu verkaufen, lautete ein Argument des Gerichts. Bild: unsplashed
Das Schwyzer Verwaltungsgericht lehnt die Beschwerde eines freischaffenden Künstlers ab.

Zu Beginn der Pandemie, als der Staat einen Lockdown beschlossen hatte, erhielten viele Selbstständigerwerbende finanzielle Hilfe vom Staat. Gegen Ende der Pandemie, als die Einschränkungen weniger drastisch daher ka-men, wurde es schwieriger, Staatsgelder für eingebrochene Umsätze zu erhalten. Diese Erfahrung machte auch ein freischaffender Künstler im Kanton Schwyz, dessen Gesuche um den Erhalt von Covid-19-Erwerbsersatz auch vom Verwaltungsgericht abgelehnt worden sind.

Der über 60-Jährige ist seit Mitte 2013 als selbständiger bildnerischer Künstler tätig. Er stellte seine Werke vorab in Restaurants aus, gab aber auch Kunstkurse in seinem Atelier. Für die Zeit vom Oktober 2021 bis Februar 2022, als seine Umsätze bis zu über 80 Prozent einbrachen, ersuchte er deshalb um die Ausrichtung von Covid-19-Erwerbsersatz. Die Gesuche des Künstlers wurden aber abgelehnt, weil die Behörde die Umsatzeinbussen nicht als direkte Folge der staatlich angeordneten Massnahmen beurteilte. So verlangten es die neuen Bestimmungen zur Ausrichtung dieser Covid-Gelder.

Selber zu wenig getan, um seine Kunst zu verkaufen

In jener Zeit habe im Wesentlichen eine Maskentragepflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen und im öffentlichen Verkehr und eine Zertifikatspflicht gegolten. Ein Veranstaltungsverbot habe nicht bestanden. Zudem sei eine Homeoffice-Pflicht angeordnet worden. All diese vom Staat verfügten Einschränkungen hätten nicht zwingend dazu geführt, dass der Künstler seine Werke nicht habe ausstellen oder verkaufen können. Der Künstler habe es auch unterlassen, neue Verkaufsmöglichkeiten wie etwa Flyers oder eine Homepage aufzubauen. Als langjähriger Künstler ha-be er zudem die Möglichkeit gehabt, auf einen potenziell grossen Kundenkreis zurückgreifen zu können.

Theoretisch stimme das, konterte der Künstler. Praktisch hätten sich die staatlichen Anordnungen aber negativ auf sein Geschäft ausgewirkt. Die Restaurants hätten weniger Kunden gehabt, sein Atelier sei kaum mehr frequentiert worden und Schulungen und Kurse seien auch nicht mehr gebucht worden. Aus Angst vor Ansteckungen hätten die Leute Kontakte vermieden, was vom Staat ja auch gewollt gewesen sei.

Das Verwaltungsgericht schloss sich den Argumenten der Vorinstanz an und ergänzte, dass aufgrund der hohen Impf- und Durchseuchungsrate die grosse Mehrheit der Bevölkerung über die Wintermonate 2021/22 Zugang zu Restaurants, Fitnesszentren und Veranstaltungen hatte. Ein Besuch im Atelier des Künstlers als privater Raum sei ohnehin bei bis zu zehn Personen beschränkungsfrei möglich gewesen.

Wenn die Pandemie zu einem veränderten Besucherverhalten geführt habe, so sei das nicht wegen der staatlich angeordneten Massnahmen erfolgt. Und schliesslich sei nicht bestätigt, dass die behördlichen Massnahmen den Kauf von Kunst nachhaltig gestört hätten.

Ruggero Vercellone/Redaktion March24 & Höfe24 / Goldküste24