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Hombrechtikon
16.01.2023
16.01.2023 11:50 Uhr

Swimmingpoolpumpe führt zu Gerichtsurteil

Die Pumpe musste eigentlich zwischen 22.00 und 07.00 Uhr abgestellt sein. (Symbolbild) Bild: Pixabay
Die Pumpe darf in Hombrechtikon nachts nicht mehr laufen gelassen werden, weil sie zuviel Lärm macht. Das Abstellen war schon angeordnet worden.

Laut Zürichsee-Zeitung führt ein Pool im Garten des Nachbars zu erheblichem Zündstoff. Ursprünglich hatte der Bauausschuss von Hombrechtikon die Bewilligung für den Pool zunächst mit der Auflage erteilt, dass die Pumpe zwischen 22 und 7 Uhr ausgeschaltet sein müsse. Der Eigentümer stellte aber später einen Wiedererwägungsantrag, den der Bauausschuss bewilligte – mit welchen Überlegungen, geht aus dem Gerichtsurteil nicht hervor.

Doch das passte zwei Nachbarn gar nicht. Sie erachteten die Pumpe als zu laut. Es handelt sich um eine Kombination von Swimming- und Whirlpool – ein sogenanntes Swimspa.

Die Umwälzpumpe, die das Wasser durch einen Durchlauferhitzer und eine Entkeimungsanlage treibt, ist zwar mit Gartenplatten überdeckt, damit die Geräusche weniger gut hörbar sind. Auch ist der Pool mit Dämmplatten und massivem Holz verschalt. Ebenso hat der Besitzer die Ozonreinigungsanlage, die einen zusätzlichen Geräuschpegel verursacht, freiwillig nur noch tagsüber eingeschaltet. Ursprünglich war auch diese nachts in Betrieb.

Trotz all dieser Massnahmen war es den Nachbarn zu laut, und sie stritten fast zwei Jahre lang gerichtlich. Die Argumentation war, dass der Lärm der Umwälzpumpe die zulässigen Grenzwerte nachts überschreiten würde.

Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut, widersprach jedoch dieser Ansicht. Schwimmbad- und Wärmepumpen von Privaten würden gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts Industrie- und Gewerbeanlagen gleichgestellt, hält es in seinem Entscheid fest. Durch diese Feststellung liegt der Lärm der Pumpe deutlich unter dem Grenzwert, somit müssen die Nachbarn eigentlich den Lärm hinnehmen.

Umwälzpumpe ruht

Doch der Besitzer des Swimspa muss bemüht sein, dass die Pumpe möglichst wenig Lärm verursacht. Er muss also sowohl technische, betriebliche und wirtschaftliche Massnahmen treffen, sofern diese tragbar sind.

Die Baubewilligung hat der Bauherr nur mit der Auflage erhalten, dass die Pumpe nachts nicht laufen würde. So hätte der Besitzer eine Modell besorgen müssen, dass zu einem blossen Tagesbetrieb fähig ist. Ein Problem besteht, weil die Pumpe offensichtlich aus technischen Gründen dauernd laufen muss. Es ist nicht klar, ob der Wellnessfan ein komplexeres Exemplar gekauft hat, als vorgegeben war. Es gibt für das Verwaltungsgericht keine ausreichenden Argumente, um die Pumpe auch nachts laufen zu lassen. So ruht nun die Umwälzpumpe nachts.

Patricia Rutz/Goldküste24