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Kanton
07.01.2023

Steuererklärung – Das sind die Anpassungen

Kein Abzug für Home-Office Kosten. Bild: Syna
Unselbständig Erwerbende können für das Jahr 2022 wie schon für die Jahre 2020 und 2021 ihre Berufskosten so geltend machen, wie sie ohne Massnahmen zur Bekämpfung der Covid 19-Pandemie angefallen wären.

Unselbständig Erwerbende können auch in der Steuererklärung 2022 ihre Berufskosten – also Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, Mehrkosten der Verpflegung, Pauschalabzüge für übrige Berufskosten und Aus- und Weiterbildungskosten – so geltend machen, wie sie ohne Massnahmen zur Bekämpfung der Covid 19-Pandemie angefallen wären, teilt das kantonale Steueramt mit. Insbesondere werden diese Berufskosten nicht um die Covid-19 bedingten Home Office-Tage gekürzt.

Dafür kein Abzug für Home Office-Kosten

Diese Handhabung schliesst im Gegenzug einen Abzug für Home Office-Kosten aus. Damit werde den im Jahr 2022 geltenden Corona-Massnahmen Rechnung getragen, die Steuererklärung für die Steuerpflichtigen vereinfacht und den Steuerämtern die Einschätzung erleichtert.

Besteuerung von Vergütungen aus Photovoltaik-Anlagen

Ins Steuerbuch aufgenommen wurde auch ein Praxishinweis zur Besteuerung von Vergütungen aus Photovoltaikanlagen. Vergütungen aus Photovoltaikanlagen im Privatvermögen werden nach dem Nettoprinzip besteuert: Die in der Steuerperiode erzielten Vergütungen für den ins Netz eingespeisten Strom werden nur in dem Umfang besteuert, als sie die Aufwendungen für den aus dem Netz für den Eigenverbrauch bezogenen Strom übersteigen. Dies in Anlehnung an andere Umweltschutzmassnahmen (Solarkollektoranlage, Wärmeisolation, Wärmepumpenheizung usw.), bei welchen die eingesparten Energiekosten ebenfalls nicht besteuert werden.

Ermittlung des Verkehrswertes von Liegenschaften für die Erbschafts- und Schenkungssteuer

Ebenfalls ins Steuerbuch aufgenommen wurde eine Änderung der Weisung der Finanzdirektion über die Ermittlung des Verkehrswertes von Liegenschaften für die Erbschafts- und Schenkungssteuer. Diese Weisung konkretisiert die Anwendung von § 13 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (ESchG).

Gemäss dieser Bestimmung ist für die Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer-Bemessung vom Verkehrswert des übergegangenen Vermögens auszugehen. Gemäss der an die bereits geltende Praxis angepassten Ziffer 24 der Weisung wird der Ertragswert von Liegenschaften aufgrund des Basiszinssatzes für die Kapitalkosten und eines Zuschlages für die Bewirtschaftungskosten ermittelt.

Diese Änderung betreffe nur die Erbschafts- und Schenkungssteuer und habe keinen Zusammenhang mit der laufenden Liegenschaften-Neubewertung für die Vermögens- und Einkommenssteuer.

Neue Maximalabzüge für Beiträge an die Säule 3a 

Im Merkblatt über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (3. Säule a) wurden die ab 2023 geltenden Maximalabzüge aufgenommen. Dieser beträgt neu 7'056 Franken (2021/2022: 6'883). Für Selbständigerwerbende beträgt der Maximalabzug neu 35'280 Franken (2021/2022: 34'416).

Angepasste Berechnung der Quellensteuer auf Vorsorgeleistungen

In den Merkblättern über die Quellenbesteuerung von Vorsorgeleistungen aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis bzw. von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen wurden die Vorgaben zur Berechnung der Quellensteuer aufgrund des Ausgleichs der kalten Progression bei der direkten Bundessteuer angepasst. (bt)

Zürioberland24/Goldküste24