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Männedorf
17.12.2022
17.12.2022 14:18 Uhr

Tramstrasse – Sanierung und Anpassung PolVO

Für die Sanierung der Tramstrasse wird ein Kredit von CHF 1'145'500 inkl. MwSt. bewilligt. (Symbolbild) Bild: Goldküste24
Die Tramstrasse benötigt eine Lärmsanierung. Im Rahmen dieser baulichen Massnahmen werden sämtliche Werkträger (Strom, Wasser, Abwasser und öffentliche Beleuchtung) saniert.

Gleichzeitig werden die privaten Hausanschlüsse auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft und wo nötig ersetzt.

Für die Sanierung der Tramstrasse wird ein Kredit von CHF CHF 1'145'500 inkl. MwSt. bewilligt.

Es handelt sich um eine gebundene Ausgabe gemäss § 103 GG, für deren Bewilligung der Gemeinderat zuständig ist.

Sachwerte sind gemäss § 5 VGG laufend so zu unterhalten, dass ihre Substanz und Gebrauchsfähigkeit erhalten bleiben und keine Personen-, Sach-, oder Bauschäden auftreten.

In sachlicher Hinsicht besteht kein erheblicher Entscheidungsspielraum, da – neben der
Tempo-30-Massnahme, die für die Senkung der Lärmbelästigung notwendig ist – nur substanzerhaltende, ordentliche Instandsetzungsmassnahmen getroffen werden.

In zeitlicher Hinsicht besteht ebenfalls kein erheblicher Entscheidungsspielraum. Die Aufwendungen können nicht weiter aufgeschoben werden, da im Zusammenhang mit dem Sanierungsbedarf wegen der Lärmbelästigung Synergien genutzt werden können.

In örtlicher Hinsicht besteht kein Entscheidungsspielraum, da es sich um eine ortsgebundene Anlage handelt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Bezirksrat, Postfach, 8706 Meilen innert 5 Tagen schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen erhoben werden (§ 19 ff VRG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.

Neufassung Verordnung über das gemeinderechtliche Ordnungsbussenverfahren vom 1. März 2010. Bild: Goldküste24

Die Anpassungen der Verordnung der Gemeinde Männedorf über das gemeinderechtliche Ordnungsbussenverfahren (OBV) vom 1. März 2010

Der Gemeinderat beschloss an seiner Sitzung vom 14. Dezember 2022:

Die Anpassungen der Verordnung der Gemeinde Männedorf über das gemeinderechtliche Ordnungsbussenverfahren (OBV) vom 1. März 2010 (SR 1.8.102) mit zugehöriger Ordnungsbussenliste wird genehmigt.

Die Änderungen treten nach Genehmigung durch das Statthalteramt per 1. März 2023 in Kraft.

Allen in der Einwohnerkontrolle der Gemeinde Männedorf tätigen Mitarbeitenden wird die Bewilligung zur Erhebung von Ordnungsbussen im Bereich des Gesetzes über das Meldewesen
und die Einwohnerregister (MERG) erteilt.

Die Kommentierungen der Polizeiverordnung (PolVO) der Gemeinde Männedorf vom 14. Dezember 2009 (SR 1.08.101) werden genehmigt.

Die geänderte Verordnung der Gemeinde Männedorf über das gemeinderechtliche Ordnungsbussenverfahren (OBV) mit zugehöriger Ordnungsbussenliste können während der Rekursfrist beim Fachbereich Präsidiales, Bahnhofstrasse 10, 8708 Männedorf, eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Bezirksrat Meilen, Postfach, 8706 Meilen innert 30 Tagen schriftlich Rekurs erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. a und d i.V.m. § 19b Abs. 2 lit. c sowie § 20 und § 22 Abs. 1 VRG).

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen. Die Kosten des Rekursverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen.

Einem allfälligen Rekurs wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

Gemeinde Männedorf/Goldküste24