Gleichzeitig werden die privaten Hausanschlüsse auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft und wo nötig ersetzt.
Für die Sanierung der Tramstrasse wird ein Kredit von CHF CHF 1'145'500 inkl. MwSt. bewilligt.
Es handelt sich um eine gebundene Ausgabe gemäss § 103 GG, für deren Bewilligung der Gemeinderat zuständig ist.
Sachwerte sind gemäss § 5 VGG laufend so zu unterhalten, dass ihre Substanz und Gebrauchsfähigkeit erhalten bleiben und keine Personen-, Sach-, oder Bauschäden auftreten.
In sachlicher Hinsicht besteht kein erheblicher Entscheidungsspielraum, da – neben der
Tempo-30-Massnahme, die für die Senkung der Lärmbelästigung notwendig ist – nur substanzerhaltende, ordentliche Instandsetzungsmassnahmen getroffen werden.
In zeitlicher Hinsicht besteht ebenfalls kein erheblicher Entscheidungsspielraum. Die Aufwendungen können nicht weiter aufgeschoben werden, da im Zusammenhang mit dem Sanierungsbedarf wegen der Lärmbelästigung Synergien genutzt werden können.
In örtlicher Hinsicht besteht kein Entscheidungsspielraum, da es sich um eine ortsgebundene Anlage handelt.