Die Ruhefrist wird nicht verlängert, wenn nachträglich auf Wunsch der Angehörigen in einem Grab zusätzlich Urnen beigesetzt werden. Für solche Urnen müssen nach Abräumung des Grabes keine neuen Grabplätze überlassen werden.
Für die Urnengräber UIII b 3283 bis 3314 ist die gesetzliche Ruhefrist abgelaufen. Das Bestattungsamt hat die Räumung der Gräber verfügt.
Hombrechtikon
09.12.2022
Aufhebung von Gräbern

Bis am 31. März 2023 müssen die Gräber geräumt sein. (Symbolbild)
Bild:
Goldküste24
Gemäss § 15 der kantonalen Bestattungsverordnung (BesV) vom 20. Mai 2015 dürfen die Gräber nach Ablauf von 20 Jahren abgeräumt und neu belegt werden.
Wir bitten die Angehörigen, die vorhandenen Grabsteine und Pflanzen bis spätestens 31. März 2023 zu entfernen. Danach erfolgen die Grabfeldaufhebungen durch die Gemeinde ohne Entschädigungspflicht für verspätet angemeldete Ansprüche.
- Bevor der Grabstein entfernt wird, ist der Friedhofgärtner (Altwegg Gartenbau AG, Dürnten, Telefon 055 240 16 36) zu informieren.
- Bei Fragen steht Ihnen Daniela Züger, Stv. Abteilungsleiterin Sicherheit, Telefon 055 254 92 25, gerne zur Verfügung.